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   OVG Saarland, 27.09.1994 - 2 R 46/93   

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OVG Saarland, 27.09.1994 - 2 R 46/93 (https://dejure.org/1994,10171)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.09.1994 - 2 R 46/93 (https://dejure.org/1994,10171)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. September 1994 - 2 R 46/93 (https://dejure.org/1994,10171)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachtragsgenehmigung; Tekturgenehmigung; Änderung; Bauvorhaben; Wesentliche Abweichung; Kellerüberstand; Geschoßhöhen

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Wird zitiert von ... (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 8 S 19/99

    Verweisung auf landesrechtliche Vorschriften in BauNVO § 20 Abs 1 ist eine

    Die aufgeworfene Frage ist aber in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend geklärt, daß bei der Berechnung der Vollgeschosse von dem bei Beschlußfassung über den Bebauungsplan als Satzung geltenden Landesrecht auszugehen ist, soweit im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.2.1984 - 3 S 1313/83; Urt. v. 15.2.1984 - 3 S 1279/83 -, ESVGH 34, 179 = VBlBW 1985, 99 = BauR 1985, 289 = BRS 42 Nr. 114; Urt. v. 1.10.1985 - 8 S 1658/85; Normenkontrollbeschluß v. 19.10.1989 - 8 S 2785/88 -, BWGZ 1990, 800; dem folgend: OVG Saarlouis, Beschluß v. 27.9.1994 - 2 R 46/93; Beschluß v. 20.6.1990 - 2 W 16/90 -, BRS 50 Nr. 118; Beschluß v. 28.7.1986 - 2 R 191/86 -, BRS 46 Nr. 100; OVG Berlin, Urt. v. 10.3.1989 - 2 B 4.87 -, DVBl. 1989, 1065 = DÖV 1989, 1047 = UPR 1989, 459 (jeweils nur Leitsätze); Dolde, NJW 1986, 1021/1023; Ruf, BWGZ 1984, 201/203; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 RdNr. 83; Neuffer/von Arnim/Schlotterbeck, Das Neue Baurecht, Bd. II, 22.3, § 20 BauNVO RdNr. 6; ebenso: Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Landesbauordnung v. 13.12.1982, LT-Drs.
  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden - Mehrfamilienhaus

    Zwar spricht nach den für die Vollgeschosseigenschaft beziehungsweise die diesbezügliche Anrechnung eines oberirdischen Geschosses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen §§ 18 BauNVO 1977,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 17, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den statischen Verweisungen in den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat) 2 Abs. 5 LBO 1974(vgl. die bis 1.5.1980 maßgebende Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) vom 27.12.1974, Amtsblatt 1975, 85, 88) im Ergebnis viel für eine Anrechenbarkeit des damals allerdings noch nicht - wie heute - einer besonderen Regelung unterworfenen "Staffelgeschosses" mit gegenüber dem darunter befindlichen Geschoss zurückgesetzten Außenwänden.(vgl. dazu - aktuell - den nach § 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auch planungsrechtlich maßgeblichen § 2 Abs. 5 LBO 2004, der - wie die Vorläuferfassung in § 2 Abs. 5 LBO 1996 die von der Antragstellerin angestellte Relationsbetrachtung nach Grundflächen, allerdings mit einem insoweit maßgeblichen Faktor 0, 75 (3/4), enthält) Das bloße Nichtvorliegen einer insoweit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen (weiteren) Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung über die Geschosszahl würde indes für sich genommen - ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 - noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragsteller bewirken.

    Was die - mit den Worten der Beigeladenen - "festgelegte" Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 - II W 1.2047/79 -, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher "Festlegungen" von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 - 2 R 30/96 -, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben den § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende "natürliche" Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar - wie in der Beschwerde vorgetragen - in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes.

  • VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 - 10 K 10512/17

    Hannibal-Hochhaus in Dortmund: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beanstandet

    vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27. September 1994 -2 R 46/93-, juris.
  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 30/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden (Mehrfamilienhaus)

    Zwar spricht nach den für die Vollgeschosseigenschaft beziehungsweise die diesbezügliche Anrechnung eines oberirdischen Geschosses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen §§ 18 BauNVO 1977,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 17, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den statischen Verweisungen in den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat) 2 Abs. 5 LBO 1974(vgl. die bis 1.5.1980 maßgebende Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) vom 27.12.1974, Amtsblatt 1975, 85, 88) im Ergebnis viel für eine Anrechenbarkeit des damals allerdings noch nicht - wie heute - einer besonderen Regelung unterworfenen "Staffelgeschosses" mit gegenüber dem darunter befindlichen Geschoss zurückgesetzten Außenwänden.(vgl. dazu - aktuell - den nach § 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auch planungsrechtlich maßgeblichen § 2 Abs. 5 LBO 2004, der - wie die Vorläuferfassung in § 2 Abs. 5 LBO 1996 die von der Antragstellerin angestellte Relationsbetrachtung nach Grundflächen, allerdings mit einem insoweit maßgeblichen Faktor 0, 75 (3/4), enthält) Das bloße Nichtvorliegen einer insoweit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen (weiteren) Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung über die Geschosszahl würde indes für sich genommen - ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 - noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken.

    Was die - mit den Worten der Beigeladenen - "festgelegte" Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 - II W 1.2047/79 -, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher "Festlegungen" von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 - 2 R 30/96 -, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende "natürliche" Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar - wie in der Beschwerde vorgetragen - in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes.

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.12.2020, 1 ZB 18.1164, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 26.7.1991, 20 CS 89.1224, BRS 52 Nr. 147, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschl. v. 10.3.2022, 4 A 1958/20.Z, NuR 2022, 642, juris Rn.23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.3.2022, 1 LA 70/21, NVwZ-RR 2022, 410, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2014, 2 A 1690/13, juris Rn. 40; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.9.1994, 2 R 46/93, juris Rn. 54; Beschl. v. 20.11.2017, 2 A 614/16, juris Rn. 16 ff.).

    Für die Beurteilung der Frage, wann ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben errichtet, kommt es darauf an, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stellt (VGH München, Beschl. v. 14.12.2020, 1 ZB 18.1164, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Urt. v. 27.9.1994, 2 R 46/93, juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2005 - 5 S 2372/03

    Rücknahme einer Baugenehmigung für einen Ersatzbau im Außenbereich

    Insofern ist die Bezeichnung als "Nachtrags-Baugenehmigung" nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris).
  • OVG Hamburg, 17.03.2004 - 2 Bs 13/04

    Reichweite von Nachtragsgenehmigungen

    In der Baupraxis anderer Bundesländer und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Saarlouis, Urt. v. 27.11.1994 - 2 R 46/93 - in juris; VGH München, Urt. v. 22.3.1984, BayVBl. 1984, 596; vgl. ferner Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung Bd. I, Stand Oktober 2003, Art. 72 Rdnr. 106 ff. m.w.Nachw.) wird hierunter üblicherweise die Zulassung kleinerer Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens verstanden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren.
  • OVG Saarland, 13.12.2022 - 2 A 153/22

    Einfügen eines Erweiterungsbaus nach dem Maß der baulichen Nutzung

    [vgl. zum Erlöschen der Baugenehmigung bei Ausführung eines anderen Bauvorhabens (sog. aliud) nach dem § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO durch Nichtgebrauch der erteilten Genehmigung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2017 - 2 A 614/16 -, NVwZ-RR 2018, 261; zu den Grundsätzen der Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abgewichen ist, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt hat: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.1994 - 2 R 46/93 -, juris; zu dem Thema allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VI Rn 119 m.w.N., wonach es für das "Gebrauchmachen" von einer Baugenehmigung nicht darauf ankommt, ob innerhalb der Dreijahresfrist - wie hier - mit "irgendwelchen Bauarbeiten" begonnen wurde] In dem Zusammenhang bleibt zu ergänzen, dass eine zeitnahe nachträgliche Legalisierung des bisher illegalen Gebäudebestands auf dem Grundstück des Klägers sogar nicht einmal aktuell ernsthaft im Raum stehen dürfte.
  • VG Saarlouis, 25.03.2015 - 5 K 617/14

    Verwirkung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten

    OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1994 - 2 R 46/93 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 -8 A 10424/05 -, AS RP-SL 32, 383.

    OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1994, a.a.O..

  • OVG Saarland, 11.05.2005 - 1 W 4/05

    Nachbarschutz gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

    - vgl. zur Unbeachtlichkeit so genannter "kaschierender" Veränderungen des Geländes vor Gebäudeaußenwänden OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.1990 - 2 W 16/90 -, SKZ 1990, 253, Leitsatz Nr. 9 (Vollgeschosseigenschaft/Kellerüberstand); allgemein : Urteile vom 26.10.1990 - 2 R 27/89 -, juris, zu Abgrabungen vor der Außenwand, und vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 20, sowie Beschluss vom 13.10.1998 - 2 W 7/98 -, BRS 60 Nr. 109 = SKZ 2000, 195 -.
  • VG Saarlouis, 31.07.2019 - 5 K 2421/17

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gebäudeunabhängige

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2004 - 3 L 4/04

    Rechtsnatur einer Tekturgenehmigung bzw. Nachtragsgenehmigung ; Anwendbarkeit von

  • OVG Hamburg, 17.03.2004 - 17 VG 5809/03
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